Corona-Soforthilfe und Verjährungseinrede
Die Corona-Pandemie ist vorbei, doch rechtliche Streitigkeiten, insbesondere um die Rückforderung von staatlichen Soforthilfen, beschäftigen weiterhin die Gerichte. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einem Urteil vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) entschieden, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes NRW wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Dies betrifft eine Unternehmerin, die 2020 Soforthilfe erhielt, später freiwillig teilweise zurückzahlte und eine Verzichtserklärung abgab.
Das Gericht hat festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch des Landes Nordrhein-Westfalen wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Die Revision ist zugelassen.
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmerin im April 2020 eine Soforthilfe von 9.000 EUR erhalten. Nach Prüfung ihrer Zahlen erklärte sie im Dezember 2020, dass sie freiwillig auf die Hilfe verzichtet, da kein tatsächlicher Engpass bestand - und zahlte 7.000 EUR zurück. Erst im Januar 2024 erhielt sie einen Rückforderungsbescheid über die restlichen 2.000 EUR. Das Gericht entschied: Die Forderung war verjährt, da die dreijährige Frist bereits Ende 2023 abgelaufen war.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie 2020 oder 2021 eine Verzichtserklärung oder freiwillige Rückzahlung abgegeben haben und erst jetzt ein Bescheid kommt, könnte die Forderung verjährt sein.
Das VG Köln stellte klar, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB analog unterliegen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und die Behörde von den relevanten Umständen Kenntnis hatte. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern der Moment, in dem der Anspruch fällig wird - in diesem Fall also mit Zugang der Verzichtserklärung im Dezember 2020. Damit endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Da der Rückforderungsbescheid erst am 8. Januar 2024 wirksam bekannt gegeben wurde, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
Besonders relevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass eine fehlende Fristsetzung für die Rückzahlung nicht zu einer unbestimmten Leistungszeitabrede führt. Auch wenn im Rückmeldeformular keine konkrete Frist genannt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall des Rechtsgrundes für die erhaltene Soforthilfe - also mit der Verzichtserklärung - und nicht erst mit dem Bescheid.
Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch, sie muss ausdrücklich als Einrede geltend gemacht werden - z. B. im Widerspruch, im Klageverfahren oder sogar noch in der Vollstreckung. Auch wenn ein Bescheid formal rechtmäßig ist, kann die Vollstreckung verhindert werden, wenn der Anspruch verjährt ist.
Was sollten Sie jetzt tun?
Lassen Sie jeden Rückforderungsbescheid zeitnah rechtlich prüfen, insbesondere mit Blick auf die Verjährung. Gegebenenfalls sollte fristgerecht Widerspruch eingereicht werden und die Verjährungseinrede geltend gemacht werden. Auch wenn ein Bescheid schon bestandskräftig ist, kann in vielen Fällen noch gegen die Vollstreckung vorgegangen werden.
Gerne prüfen wir Ihre Bescheide individuell und unterstützen Sie bei der weiteren Vorgehensweise.
Quelle: VG Köln