Grundstücksübertragung unter Wert innerhalb der Spekulationsfrist führte trotzdem zur Versteuerung

Ein Verkauf oder eine Übertragung eines Grundstückes zu einem geringeren Wert als den eigenen ursprünglichen Anschaffungskosten kann trotzdem zu einer Versteuerung führen. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 11. März 2025 entschieden.
Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung ein Grundstück auf seine Tochter. Diese verpflichtete sich zur Übernahme der Schulden des Grundstückes in Resthöhe von 115.000 EUR. Der Kläger hatte das Grundstück ursprünglich für 143.950 EUR erworben. Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung an die Tochter lag bei 210.000 EUR.
Das Finanzamt teilte den Verkauf in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang auf. Dabei bewertete es den voll entgeltlichen Teil mit 54,76 %. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen der übernommenen Schuldhöhe (115.000 EUR) und Verkehrswert (210.000 EUR).
In diesem Verhältnis ermittelte die Behörde einen anteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 40.653 EUR.
Hiergegen richteten sich Einspruch und Klage. In der Argumentation wurde aufgeführt, dass eine Versteuerung nicht erfolgen muss, weil der erzielte Veräußerungspreis (übernommene Schulden) geringer als die eigenen Anschaffungskosten sei.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Finanzamt Recht. Im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens ist der Verkaufsvorgang in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Diese Grundsätze gelten laut BFH auch für die Übertragung von Grundstücken.