Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

Ist die Pauschale, die Apotheken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) für die Abgabe von Masken an Anspruchsberechtigte erhielten, als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung eines Dritten zu werten?
Sachverhalt: Ein Apotheker gab im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 (sogenannte Phase 1) Corona-Schutzmasken an berechtigte Personen ab. Die Vergütung erfolgte pauschal durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) in Form einer "Schutzmaskenpauschale". Diese war pauschal berechnet - unabhängig von der tatsächlichen Maskenzahl - und enthielt einen Umsatzsteueranteil (16 %). Der Apotheker wollte später die Umsatzsteuer rückgängig machen, da seiner Ansicht nach kein Leistungsaustausch vorlag. Finanzamt, Einspruchsbehörde und Finanzgericht lehnten dies ab.
Entscheidung des BFH: Die Schutzmaskenpauschale ist ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Maskenabgabe stellt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) an die anspruchsberechtigten Personen dar. Die Zahlung durch den NNF steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung - unabhängig davon, dass sie pauschal und nicht nach konkretem Bedarf erfolgte. Es handelt sich nicht um einen echten Zuschuss, da die Zahlung nicht allein gesundheitspolitischen Förderzwecken diente, sondern eine konkrete Gegenleistung für eine definierte Leistung war.
Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 SchutzmV spricht ausdrücklich von einer Zahlung "für die Abgabe von Schutzmasken". Auch wenn die Pauschale unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Leistung war, liegt dennoch ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der BFH verneint das Vorliegen eines nicht steuerbaren "echten Zuschusses", weil der Zusammenhang mit der konkreten Maskenlieferung besteht.
Fazit: Die Schutzmaskenpauschale ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie pauschal gezahlt wurde und die Masken für die Empfänger kostenfrei waren. Die Apotheke hat eine steuerbare Lieferung erbracht, für die sie ein Entgelt von dritter Seite erhielt.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025, V R 24/23; veröffentlicht am 5.6.2025